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Wiederbeginn des Unterrichts für Jahrgang 10!

Update vom 20.04.2020: So geht es für den Jg. 10 weiter! Infobrief für die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten des 10. Jahrgangs.

DOWNLOAD Infobrief Rückkehr Jg. 10

 

 

Kamen, 20.04.2020

 

 

Corona und Schule: Phase 2 für den Jahrgang 10

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler!

Auf Anordnung der Landesregierung besteht ab Donnerstag, 23.04.2020, 7:45 Uhr, wieder Schulpflicht für den Jahrgang 10. Unter Einhaltung der bekannten Sicherheitsvorschriften und Hygienebestimmungen soll so eine Vorbereitung auf Abschlussprüfungen und die Abschlussvergabe möglich sein. Für den 04.05.2020 hat die Landesregierung eine neue Phase angekündigt. 

Mit diesem Schreiben möchte die Gesamtschule Kamen Ihnen/euch bekannt geben, mit welchen Maßnahmen die Vorgaben der Landesregierung möglichst sicher umsetzbar sind. Manche Regelungen mögen sich hart, wenn nicht gar unverständlich anhören. Die Schule muss aber leider solche Regelungen im Sinne des Gesundheitsschutzes anordnen. Wir bitten um Verständnis. Hier nun die vier wichtigsten organisatorischen Bausteine:

 

1. Lerngruppen und Räume

Um den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand in den Unterrichträumen realisieren zu können, werden alle Klassen des Jahrgangs 10 in drei Lerngruppen geteilt (siehe Listen). Jede Lerngruppe hat einen eigenen Unterrichtsraum. In diesem Unterrichtsraum haben alle Schülerinnen und Schüler einen festen Platz für die gesamte Phase 2, denn Raum- und Lerngruppenwechsel sind nicht erlaubt. Auch die dokumentierte Sitzordnung darf nicht verändert werden. Damit sind alle Kursbildungen für die Phase 2 aufgehoben. Partner- und Gruppenarbeiten sind vorerst nicht mehr möglich.

 

2. Pausen und Toilettengänge

Die Pausenzeiten werden von den Lehrern festgelegt. Die Pausen verbringen alle in den Unterrichtsräumen und halten dabei den Mindestabstand ein. Toilettengänge sind möglich. In einem Toilettenraum darf sich immer nur eine Person aufhalten. Beim Warten müssen auch die Sicherheitsabstände eingehalten werden.

 

3. Verhalten auf dem Schulgelände und im Schulgebäude

Auch auf dem Schulgelände und im Gebäude gelten die gesetzlichen Kontaktbeschränkungen. Gruppenbildungen sind nicht erlaubt. Alle betreten das Schulgebäude nur durch die vorgeschriebenen Eingänge und nutzen nur die vorgeschriebenen Treppenhäuser (siehe Listen). Wenn sich alle an die Zeitpläne halten, gibt es an den Eingängen und in den Treppenhäusern keinen „Gegenverkehr“. Sollte das doch einmal der Fall sein: Sicherheitsabstand einhalten. In den Treppenhäusern ganz rechts gehen. Außer zu Toilettengängen darf im Schulgebäude nur der  Weg vom Eingang zum Unterrichtsraum genutzt werden.

 

4. Stundenplan

Für die sechs Unterrichtstage der Phase 2 gilt für alle Klassen dieser Plan:

Tag

  1. Std.
  1. Std.

3.Std.

4. Std

5. Std

Do., 23.04

Orientierung

D

D

Ma

Ma

Fr., 24.04

E

E

WP

WP

 

Mo., 27.04

D

D

D

D

 

Di., 28.04.

Ma

Ma

Ma

Ma

 

Mi,. 29.04.

E

E

E

E

 

Do,. 30.04.

WP

WP

WP

WP

 

Eine genaue Auskunft, welcher Schüler in welcher Gruppe ist, erhalten die Schülerinnen und Schüler über eine separate E-Mail, die ihren Gesamtschul E-Mail Account gesendet wird.

Die erste Stunde dient der Orientierung und gibt Gelegenheit zum Austausch. Bei Bedarf kann das auch verlängert werden.

Bitte die Unterrichtsmaterialien von zu Hause mitbringen. Nur der eigene Unterrichtsraum darf betreten werden! Bitte unbedingt auch ein vorbereitetes Namensschild für die Phase 2 mitbringen!

Ausgefallene Kursarbeiten aus Phase 1 können in der Phase 2 nachgeschrieben werden.

Weiterhin ist es natürlich geboten, die digitalen Möglichkeiten des Fernunterrichts über das Internet zu nutzen.

 

Noch einige ergänzende Hinweise:

An allen Unterrichtstagen sitzen die Schüler*innen im gleichen Raum am gleichen Platz. Jeden Nachmittag werden die Räume gereinigt und das Mobiliar flächendesinfiziert.

Da Schulpflicht besteht, gelten die bekannten Verfahren zur Krankmeldung und zum Entschuldigungsverfahren.

SchülerInnen mit Vorerkrankungen* sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen. Die Eltern benachrichtigen unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist.

Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen.

Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

 

* Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck),  Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale),  Chronische Lebererkrankungen, Nierenerkrankungen, Onkologische Erkrankungen, Diabetes mellitus, Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)

 

Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern einen guten Start und freuen uns, euch alle wiederzusehen!

 

Im Namen der Schulleitung

Reinhard Kreutzkamp (Leiter der Abteilung 8 bis 10)

 

 

 

 

 

 

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>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben. Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und von der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventionsmedizin (GHUP) erarbeitet.

Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die ab Donnerstag, 23. April 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.     

Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.

Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.        

I. Pflichtige und freiwillige schulische Veranstaltungen

In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.

Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist verpflichtend

  • für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B,
  • für die Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),
  • für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).

Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ist freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht.

II. Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).

Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.

III. Unterrichtseinsatz von Lehrerinnen und Lehrern

Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich auszuschließen sind.

1. Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen

Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):

  • Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
  • Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
  • Chronische Lebererkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Onkologische Erkrankungen
  • Diabetis mellitus
  • Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)

Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.

2. Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen nicht im Präsenzunterricht einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im Präsenzunterricht freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.

3. Lehrerinnen und Lehrer mit Schwerbehinderungen

Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.

4. Schwangere Lehrerinnen

Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.

5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen

Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.

Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

IV. Anforderungen an die Hygiene in der Schule

Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.

Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:

  • Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.

Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.

Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.

  • Persönliches Verhalten

Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

  • Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen

Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.

  • Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums

Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.

  • Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken

Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.

  • Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten

Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.

  • Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion
    Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
  • Standards für die Sauberkeit in den Schulen 

Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

  • Hygieneplan

Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.  

  • Kommunikation der Prüfungsbedingungen

Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier nachlesen.

Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:

Krisenstab bei der Bezirksregierung Münster

Krisenstab@brms.nrw.de

Mobil: 0173/2918330

V. Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler

Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?

Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier.

Mehr Informationen zum Thema "Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt.

Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.

Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.

Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 <<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<